Verein Licht- Luft Kaiserslautern e.V.
Verein Licht- Luft Kaiserslautern e.V.

G a r t e n o r d n u n g

 

Für die Kleingartenanlage des Vereins “Licht-Luft Kaiserslautern e.V.“, Entersweilerstraße 51 in 67657 Kaiserslautern

 

 

Prolog:

 

Die Gartenanlage dient der Erholung der Kleingärtner und der Besucher.

Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Bevölkerung.

Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche den Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben muss.

 

 

Ziffer 1

Aufsichtsrecht

 

Die Aufsicht der Kleingartenanlage führt der Verein als Generalpächter nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes, des Generalpachtvertrages, der Unterpachtverträge und dieser Gartenordnung.

Die Unterpächter haben den berechtigten Anordnungen des Inhabers der Aufsicht unverzüglich Folge zu leisten.

Das Gleiche gilt für die Besucher der Gartenanlage.

 

 

 

Ziffer 2

Ruhe und Ordnung

 

Der Unterpächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte und sonstige Arbeiten können ganzjährig Werktags von 8 bis 13 Uhr und 15 bis 19 Uhr benutzt werden.

Einschränkungen bleiben dem Verpächter im Bedarfsfall vorbehalten.

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Das Parken von Kraftfahrzeugen sowie das Aufstellen von Wohnwägen und Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht erlaubt.

Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, ist auch bei Erwirkung einer Schankerlaubnis, nicht zulässig.

 

 

 

 

Ziffer 3

Tierhaltung

 

Tierhaltung z. B. Tauben, Hasen, Hühner, ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

 

 

 

 

Ziffer 4

Bebauung

 

Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Pachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz, den betreffenden Bebauungsplänen und der Dienstanweisung des Bauordnungsamtes für Bauten in Kleingärten.

Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen muss die Bauerlaubnis beim Vorstand eingeholt werden. Der Antrag ist zusammen mit einer Beschreibung sowie Skizze beim Vorstand einzureichen (3fache Ausfertigung).

Abweichungen von dem genehmigten Bauantrag sind unzulässig!

Größere Reparaturen (z.B. Dacherneuerung) sind dem Vorstand anzuzeigen.

Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.

Sitz- und Wegflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton oder ähnlich massiv angelegt sein.

Feuerstätten innerhalb der Laube sind nicht erlaubt!

 

Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis 4qm groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1% der Gartenfläche betragen.

Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Folien zu verwenden.

Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht.

 

 

 

Gehölze

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft, ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzeauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder und Walnuss im Kleingarten nicht erlaubt ist

 

 

Obstgehölze

Auf je 200 qm Gartenland dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4 m betragen. Altbaumbestände sind nicht betroffen.

Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage sowie Beerenobst müssen den nach gärtnerischen Erkenntnissen erforderlichen Pflanzabstand haben. Die Grenzabstände müssen 1,5 m, bei Beerenobststammformen 1 m als Mindestabstand betragen.

 

Ziergehölze

Heimische Ziergehölze sind erlaubt, z.B. Felsenbirne, Pfaffenhütchen, Schneeball, Weigelien, Spierstrauch usw.

Laub- oder Nadelgehölze, auch Koniferen genannt (Thuja), sind nicht erlaubt.

Altbestände müssen vom Gartenunterpächter bei Gartenrückgabe beseitigt werden

 

 

Ziffer 5

Umweltschützende Maßnahmen

 

Der Kleingärtner hat, unabhängig von den aus Gesetzen und polizeilichen Anordnungen sich ergebenden Verpflichtungen, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge dem Gartenfachberater zu melden.

Dieser wird begutachten, Maßnahmen empfehlen und gegebenenfalls einleiten.

Bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind nur nützlings- bzw. bienenschonende Mittel zu verwenden. Sie sind nur im äußersten Notfall anzuwenden.

 

Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmittel in Kleingärten ist verboten.

Förderung und Schutz der Bienenhaltung ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.

Der Unterpächter soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel sorgen. Während der Brutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und in die organische Substanz dem Boden zuzuführen,so daß eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage muß durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung Anderer führen.

Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.

Das Verbrennen jeglicher Art von Gehölzen im Freien ist verboten.

Abwässer und sonstige zur Verunreinigung führende Stoffe dürfen nicht in den Boden gelangen.

 

 

Ziffer 6

Wege und Gemeinschaftsanlagen

 

Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen, wie Wege, Hecken, Gräben usw., obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Änderung dieser Einrichtung ist nicht erlaubt.Der Kleingärtner ist verpflichtet, den seinem Garten umgebenden Weg bis zur halben Wegbreite, den Pflanzenstreifen zwischen Garten und Weg, sowie das Bachufer frei und rein von Unkraut zu halten.

Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung Anderer führen und ist daher nur bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden unter Beachtung der üblichen Sicherheitsvorschriften gestattet.

Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verpächter getroffenen Regelungen bindend.

 

Anschlagtafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Vereinsheim, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, Wegeschranken und Absperrungen usw. unterstehen dem besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Schäden müssen sofort dem Verpächter gemeldet werden.

 

 

Der Verpächter ist berechtigt, die Unterpächter zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der gemeinsamen Einrichtung der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit setzt der Verpächter einen entsprechenden Geldbetrag fest.

 

 

 

Ziffer 7

Einfriedungen

 

Massive Einfriedungen, Betonpfähle und Stacheldraht sind unzulässig.

Lebende Hecken an der Außengrenze sind entsprechend der Pflanzung des Gartenbauamtes zu

erhalten, erforderlichenfalls zu ergänzen.

Eine Heckenhöhe ( gemeint sind sogenannte Zaunhecken wie Liguster, Hainbuche ect.) von 1,50 m vom Weg außerhalb der Gartenparzelle gemessen darf nicht über- schritten werden, damit der Einblick in den Garten gewährleistet ist. Blühende Sträucher sind davon nicht betroffen. Ausgenommen die Gärten an der Grenze zum Spielplatz, hier darf die Zaunhöhe 1,80 m betragen.

Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Auf den notwendigen Vogelschutz ist dabei zu achten, Abgren- zungen zum Nachbarn durch neugepflanzte lebende Hecken sind nicht gestattet. Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,10 m mit engmaschigem Drahtgeflecht sind jedoch möglich. Entsprechende Stützpfosten müssen in der Abmessung der geringen Zaunhöhe angepasst werden.

 

 

Ziffer 8

Wild- und Schadtiere

 

Der Abschuss von Wild- und Schadtieren ist nur den beauftragten Jagdpächtern erlaubt.

 

 

 

Ziffer 9

Verstöße

 

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.

 

 

                         Ziffer 10   

Fachberatung

 

Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Fachberater anzusprechen und sich deren Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

 

 

Ziffer 11

Sanitäre Anlagen / Abwasser

 

In den Gartenlauben ist die Installation einer Toilette und oder Dusche nicht erlaubt. Erlaubt ist

eine Campingtoilette. Für die Entleerung sind 3 Entsorgungsstationen eingerichtet worden.

Nicht erlaubt ist auch das direkte Einleiten von Abwasser jeglicher Art in den Boden !

Hierzu ist auch das Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 zu beachten !

 

 

 

Ziffer 12

Schlussbestimmung

 

Diese Gartenordnung ist elementarer Bestandteil des zwischen dem Verpächter und Pächter geschlossenen Pachtvertrages und ist für alle Pächter gültig ab 01. Januar 2011.

 

 

 

 

 

Verein „Licht – Luft“

Kaiserslautern e.V.

 

gez. Michael Ernst

 

1. Vorsitzender