Verein Licht- Luft Kaiserslautern e.V.
Verein Licht- Luft Kaiserslautern e.V.

Satzung

 

 

S A T Z U N G

 

des Vereins „Licht-Luft“ Kaiserslautern e.V.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der am 18. März 1898 als Verein für naturgemäße Lebens- und Heilweise - Naturheilvervein - Kaiserslautern e.V. gegründete Verein führt den Namen   „ Verein Licht-Luft Kaiserslautern e.V."

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (BGBl.Teil 1, Seite 613).

Er verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinnen gerichteten Ziele.

 

Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.

 

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

  1. Der Verein Licht-Luft Kaiserslautern e.V. ist ein gemeinnütziger, unpolitischer Verein.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er wird ehrenamtlich geleitet.

  3. Seine Aufgaben sind insbesondere:

 

a) Förderung der Anlage von Grünflächen und Spielplätzen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

 

b) Förderung der Anlage, Erweiterung und Erhaltung, planungsrechtlich zu sichernder Grün- Naherholungs- und Kleingartenanlagen, insbesondere zur Gesunderhaltung der Bevölkerung;

 

c) Förderung der Naturverbundenheit, insbesondere bei der Jugend sowie Schaffung von Möglichkeiten körperlicher und geistiger Entspannung; Weckung und Verstärkung des Interesses für die Naturpflege, den Naturschutz in der Bevölkerung;

 

e) durch theoretische und praktische Aufklärung und Schulung die nötigen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln;

 

f) rechtliche Beratung und Vertretung der Mitglieder;

 

g) Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Verpächtern der Nutzflächen

 

  1. 4. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Mitgliedern dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewährt werden. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

  1. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins wird das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Kaiserslautern zur unmittelbaren und ausschliesslichen Erfüllung gemeinnütziger kleingärtnerischer Aufgaben zugeführt.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

     

  2. Um seine Ziele zu erreichen, soll der Verein insbesondere:

 

a) Werbeveranstaltungen und Wettbewerbe durchführen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift betreiben,

b) die Gartenkultur, die Pflanzenkunde, die Landschaftspflege, die sinnvolle Freizeitgestaltung und den Umweltschutz fördern,

 

  1. die Mitglieder gegenüber dem Verpächter und Verwaltungen zu vertreten und die Zusammenarbeit mit Ihnen pflegen, um die Vereinsziele zu verwirklichen

 

d) Jugendpflege betreiben,

 

e) Spielplätze für Kinder errichten.

 

 

 

 

§ 3 Aufnahme und Beginn der Mitgliedschaft

 

  1. Jede geschäftsfähige natürliche ( unbescholtene ) und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme ist durch schriftlichen Antrag der Vereinsführung einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

  2. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags unterwirft sich der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, der Satzung des Vereins.

  3. Ist der Neuaufzunehmende persönlich nicht bekannt, so kann der Antragsteller zu einer Vorstellung beim Vorsitzenden oder zu einer Sitzung der Vorstandschaft eingeladen werden.

  4. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist der Verein verpflichtet, den Grund hierfür mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Ehrenrat des Vereins Widerspruch eingelegt werden.

  5. Das aufgenommene Mitglied ist von seiner Aufnahme bzw. der Ablehnung innerhalb von 4 Wochen zu benachrichtigen. Bei Aufnahme wird eine Mitgliedskarte zugesandt.

  6. Die Rechte und Pflichten der Gartenpächter sind in einem Pachtvertrag niedergelegt, der von jedem Pächter unterschrieben werden muss.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. durch Tod

     

  2. durch freiwilligen Austritt

     

  3. durch Ausschluß

     

Zu 1. Der Tod eines Mitglieds ist von den Angehörigen unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

 

Zu 2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Jahresende erfolgen. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung gegenüber der Vereinsführung. Diese muss bis zum 1.10. eines jeden Jahres bei der Vorstandsschaft eingegangen sein. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

Zu 3. Ein Mitglied kann durch die Vereinsführung ausgeschlossen werden, wenn es den Beitrag oder die Gartenpacht und sonstige Kosten nicht pünktlich entrichtet und die Mahnung erfolglos war, den Anordnungen der Vereinsführung keine Folgen leistet oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von zwei Wochen das Widerspruchsrecht an den Ehrenrat zu.

 

Ein ausgetretenes Mitglied kann erst nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Austritts, Antrag auf Neuannahme stellen.

 

Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet jeweils die Vorstandschaft.

 

Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

 

  1. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

    Den Mitgliedsbeitrag, die Gartenpacht und sonstige Kosten werden im Einzugsverfahren über die Bank oder Sparkasse erhoben.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Bankverbindung ( Änderung der Konto-Nummer) dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    Jeder Wohnungswechsel ist der Vereinsführung ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

    Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Beitrages und der Gartenpacht, die eine Bringschuld ist, verpflichtet.

     

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31.01. im Voraus zu entrichten.

     

  3. Jeder Gartenpächter hat den in § 9 des Unterpachtvertrages vorgesehenen Arbeitsdienst zu leisten.

 

 

 

§ 6 Vorstandschaft

 

 

1. Die Leitung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft.

2. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Rechner

- dem Schriftführer

- den drei gewählten Beisitzern

- den berufenen Beisitzern

 

Bis zu vier weitere Beisitzer kann die Vorstandschaft berufen, falls dies notwendig oder zweckmäßig erscheint.

 

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

 

§ 7 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

 

1. Die Vorstandschaft hat das Recht der Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, insbesondere:

- Ausschluss und Aufnahme von Mitgliedern

- Gartenvergabe etc.

mit Ausnahme von Neubaumaßnahmen.

 

2. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins in allen Angelegenheiten. Der 1. Vorsitzende erledigt in Zusammenarbeit mit dem 2. Vorsitzenden, Rechner und Schriftführer alle anfallenden Arbeiten, beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Vorstandschaft ein und leitet sie.

 

Es soll möglichst jeden Monat eine Sitzung stattfinden.

 

Der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann Arbeiten in Höhe von bis zu 100,-- € selbst vergeben, jedoch darf der Jahresbetrag 1.000,-- € nicht überschreiten.

 

Sofort erforderliche Arbeiten, die zur Erhaltung des Vereinsvermögens dienen, können sofort ausgeführt werden. Die Genehmigung der Vorstandschaft ist nachträglich einzuholen.

 

3. Der Rechner erledigt die mit der Rechnungsführung zusammenhängenden Arbeiten und den sich daraus ergebenden Schriftwechsel.

 

4. Der Schriftführer führt das Niederschriftenbuch und gibt in diesem auch kurze Berichte über den Verlauf von Vereinsveranstaltungen. Einschlägige Zeitungsberichte sind in das Niederschriftenbuch einzukleben.

 

5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet und bei der nächsten Sitzung verlesen wird.

 

6. Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft haben die Pflicht, sofort einzugreifen, wenn sie in der Kleingartenanlage Verfehlungen gegen die bestehenden Vorschriften beobachten.

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft sind zur gegenseitigen Mithilfe verpflichtet.

 

Die Mitglieder der Vorstandschaft arbeiten ehrenamtlich und ohne Entgelt.

 

 

 

§ 8 Wahl der Vereinsführung

 

1. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen Vereinsmitglieder sein.

 

2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Wird kein Widerspruch erhoben, so kann sie auch durch Hand aufheben erfolgen.

 

3. Ein Mitglied, das nicht anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn es vorher dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt hat, eine etwaige Wahl anzunehmen.

 

4. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschusses, bestehend aus drei Personen.

Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und führt die weitere Wahlhandlung durch.

 

5. Die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des Rechners und des Schriftführers erfolgen getrennt.

 

Die drei Beisitzer und die beiden Rechnungsprüfer werden jeweils gemeinsam gewählt.

 

Die beiden Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

6. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

 

 

§ 9 Aufgabe der Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse unvermutet zu prüfen und einen schriftlichen Prüfungsbericht zu fertigen. Über die Prüfung ist der Vorstandschaft Bericht zu erstatten.

Die Prüfer haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen,das Prüfungsergebnis schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfungen sind von den beiden Rechnungsprüfern nur gemeinsam vorzunehmen.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

 

  1. Alljährlich im Frühjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm ggf. Entlastung.

     

    Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.

     

  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachem Brief oder durch Bekanntmachung in der Tageszeitung einberufen. Die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden gleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

  4. Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. In der Versammlung selbst können nur solche Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden, die sich aus einem bereits feststehenden Tagesordnungspunkt ergeben und deren Dringlichkeit durch Mehrheitsbeschluss bestätigt wird.

  5. Ein abgelehnter Antrag kann erst nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist erneut unter Wahrung der Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

    Beschlüsse können in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst werden. In der Tagesordnung ist auf diese Folge hinzuweisen.

  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehhrheit der anwesenden Mitgliedern, alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

    Bei Stimmengleichhiet entscheidet der 1. Vorsitzende über Annhame oder Ablehnung eines Antrages.

 

 

§ 11 Ehrenrat

 

 

Der Ehrenrat setzt sich aus drei verdienten Mitgliedern zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Sie dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.

 

Der Ehrenrat hat bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hiervon berührt werden, eine gütliche Beilegung anzustreben. Der Ehrenrat ist Berufungsinstanz gegen von der Vorstandschaft ausgesprochene Maßnahmen.

 

 

§ 12 Ehrungen

 

 

Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können für ihre Verdienste zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten die Ehrennadel in Silber sowie eine Ehrenurkunde.

 

Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten die Ehrennadel in Gold sowie eine Ehrenurkunde.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn unter Bekanntgabe dieses Tagesordnungspunktes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die Mitgliederversammlung hierzu eingeladen worden ist, 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und ¾ der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird eine weitere Versammlung einberufen, bei der die Auflösung mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. In der neuerlichen Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diese Folge hinzuweisen.

 

 

 

§ 14 Satzungsänderungen durch den Vorstand

 

 

Der Vorstand wird ermächtigt, durch Beschluss, vom Registergericht verlangte Änderungen dieser Satzung, zu beschließen, soweit sie vom Gericht zur Voraussetzung der Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister gemacht werden.

 

 

§ 15 Schlussbestimmung

 

 

Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.03.2015 angenommen.

Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 01.05.2011 und wird mit Wirkung vom 11.05.2015 rechtskräftig.